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   BSG, 23.02.1988 - 12 RK 43/87   

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BSG, 23.02.1988 - 12 RK 43/87 (https://dejure.org/1988,3156)
BSG, Entscheidung vom 23.02.1988 - 12 RK 43/87 (https://dejure.org/1988,3156)
BSG, Entscheidung vom 23. Februar 1988 - 12 RK 43/87 (https://dejure.org/1988,3156)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1988, 593
  • MDR 1988, 805
  • VersR 1988, 1035
  • DB 1988, 716
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 27.11.1984 - 12 RK 31/82

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Arbeitgeber - Mehrfachbeschäftigte -

    Auszug aus BSG, 23.02.1988 - 12 RK 43/87
    Hierzu berufen sie sich auf das Urteil des erkennenden Senats vom 27. November 1984 (BSGE 57, 253).

    Der erkennende Senat hat bereits darauf hingewiesen, daß die Frage nach Namen und Anschrift des anderen Arbeitgebers, der Art der Tätigkeit und der Höhe des Verdienstes nicht zulässig ist und bei der Frage nach dem Bestehen einer Mehrfachbeschäftigung jedenfalls sicherzustellen ist, daß sie nur beantwortet werden muß, wenn die Mehrfachbeschäftigung einen Einfluß auf die Versicherungs- und Beitragspflicht hat (BSGE 57, 253, 257 ff).

    Demgegenüber ist es für ihn bedeutungslos, wie hoch der Verdienst in einer anderen geringfügigen Beschäftigung ist, wenn dies - was regelmäßig der Fall ist - auf den von ihm zu entrichtenden Beitrag keinen Einfluß hat (BSGE 57, 253, 256).

    Wegen der dargelegten engen Beziehung zwischen der Frage nach dem Bestehen einer Mehrfachbeschäftigung, die Versicherungspflicht begründet, und dem jeweiligen Arbeitsverhältnis greifen die Bedenken des erkennenden Senats, die an dem Fehlen einer ausreichenden Regelung der Mitteilungspflichten des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber im Rahmen des Beitragseinzugs und dem Fehlen eines bereichsspezifischen Datenschutzes im Verhältnis von Arbeitnehmer zu indienstgenommenem Arbeitgeber einsetzen (BSGE 57, 253, 257 f), nicht durch.

    Inwieweit diese Regelung den Anforderungen genügt, die das Bundesverfassungsgericht aufgestellt hat (BVerfGE 65, 1), kann dahinstehen; ebenso kommt es hier auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber im Rahmen seiner Indienstnahme sozialrechtlich verpflichtet ist, nach einer die Versicherungspflicht begründenden weiteren Beschäftigung, Heimarbeit oder der Art nach versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit zu fragen (zu den Bedenken s BSGE 57, 253, 257 unten), weil für die zu treffende Entscheidung allein bedeutsam ist, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, nach der Mehrfachbeschäftigung zu fragen.

    Die weiteren Ermittlungen zur Person des anderen Arbeitgebers oder Auftraggebers, zur Dauer der dortigen Beschäftigung und zur Höhe des dort verdienten Entgelts, obliegen hingegen der Einzugsstelle, weil solche Ermittlungen dem Arbeitgeber aus Geheimnis- und datenschutzrechtlichen Gründen nicht gestattet sind (s BSGE 57, 253, 257 ff).

  • BSG, 09.10.1984 - 12 RK 46/82

    Befreiung von der Mitgliedschaft - Ersatzkasse - Vorlegen einer

    Auszug aus BSG, 23.02.1988 - 12 RK 43/87
    Der Umstand, daß der Versicherte von seiner Versicherung nichts gewußt habe, nötige nach der Rechtsprechung des BSG zur sorgfältigen Prüfung, ob die Beitragsforderung nicht gegen Treu und Glauben verstoße (BSGE 57, 179 = USK 84194).

    Die Urteile vom 30. November 1983 (SozR 2200 § 313 Nr. 8) und vom 9. Oktober 1984 (BSGE 57, 179 = USK 84194) beträfen die Erhebung von Beiträgen beim Versicherten selbst, nicht aber den Fall, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer irrtümlich als versicherungsfrei angesehen habe.

    Außerdem betrifft sie die Beitragserhebung bei einem Versicherten, dessen Versicherung nicht durch die Erzielung von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen begründet wird und der die Beiträge selbst zahlen muß (s dazu auch BSGE 39, 235; BSG SozR 2200 § 313 Nr. 8; BSGE 57, 179).

  • BSG, 30.11.1983 - 5a RKn 3/83

    Freiwilliges Mitglied - Knappschaftliche Krankenversicherung - Beitragspflicht

    Auszug aus BSG, 23.02.1988 - 12 RK 43/87
    Außerdem sei nach der neueren Rechtsprechung des BSG eine rückwirkende Beitragserhebung nur zulässig, wenn der Versicherte Kenntnis von seinem Versicherungsschutz und damit die Möglichkeit gehabt habe, Ansprüche im Rahmen des Versicherungsverhältnisses geltend zu machen (BSGE 39, 235; 51, 89, 97 bis 98; SozR 2200 § 313 Nr. 8).

    Die Urteile vom 30. November 1983 (SozR 2200 § 313 Nr. 8) und vom 9. Oktober 1984 (BSGE 57, 179 = USK 84194) beträfen die Erhebung von Beiträgen beim Versicherten selbst, nicht aber den Fall, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer irrtümlich als versicherungsfrei angesehen habe.

    Außerdem betrifft sie die Beitragserhebung bei einem Versicherten, dessen Versicherung nicht durch die Erzielung von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen begründet wird und der die Beiträge selbst zahlen muß (s dazu auch BSGE 39, 235; BSG SozR 2200 § 313 Nr. 8; BSGE 57, 179).

  • BSG, 17.12.1980 - 12 RK 34/80

    Herstellungsanspruch - Unterlassungklage - Rentenantragsteller - Pflichtmitglied

    Auszug aus BSG, 23.02.1988 - 12 RK 43/87
    Außerdem sei nach der neueren Rechtsprechung des BSG eine rückwirkende Beitragserhebung nur zulässig, wenn der Versicherte Kenntnis von seinem Versicherungsschutz und damit die Möglichkeit gehabt habe, Ansprüche im Rahmen des Versicherungsverhältnisses geltend zu machen (BSGE 39, 235; 51, 89, 97 bis 98; SozR 2200 § 313 Nr. 8).

    Zwar hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 17. Dezember 1980 (BSGE 51, 89, 97) ausgeführt, es widerspreche der Wechselbeziehung von Beitragspflicht und Leistungsansprüchen und dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Krankenkasse für einen Zeitraum Beiträge beanspruche, in dem der Versicherte nichts von der Versicherung wußte.

  • BSG, 18.04.1975 - 3 RK 23/74
    Auszug aus BSG, 23.02.1988 - 12 RK 43/87
    Außerdem sei nach der neueren Rechtsprechung des BSG eine rückwirkende Beitragserhebung nur zulässig, wenn der Versicherte Kenntnis von seinem Versicherungsschutz und damit die Möglichkeit gehabt habe, Ansprüche im Rahmen des Versicherungsverhältnisses geltend zu machen (BSGE 39, 235; 51, 89, 97 bis 98; SozR 2200 § 313 Nr. 8).

    Außerdem betrifft sie die Beitragserhebung bei einem Versicherten, dessen Versicherung nicht durch die Erzielung von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen begründet wird und der die Beiträge selbst zahlen muß (s dazu auch BSGE 39, 235; BSG SozR 2200 § 313 Nr. 8; BSGE 57, 179).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BSG, 23.02.1988 - 12 RK 43/87
    Inwieweit diese Regelung den Anforderungen genügt, die das Bundesverfassungsgericht aufgestellt hat (BVerfGE 65, 1), kann dahinstehen; ebenso kommt es hier auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber im Rahmen seiner Indienstnahme sozialrechtlich verpflichtet ist, nach einer die Versicherungspflicht begründenden weiteren Beschäftigung, Heimarbeit oder der Art nach versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit zu fragen (zu den Bedenken s BSGE 57, 253, 257 unten), weil für die zu treffende Entscheidung allein bedeutsam ist, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, nach der Mehrfachbeschäftigung zu fragen.
  • BAG, 22.10.1986 - 5 AZR 660/85

    Personenbezoge Daten - Speichern - Personalfragebogen - Fragebogen

    Auszug aus BSG, 23.02.1988 - 12 RK 43/87
    Für die Speicherung von Daten ist in § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes eine Regelung geschaffen worden (s dazu BAG 22. Oktober 1986 - 5 AZR 660/85 - MDR 87, 698).
  • BSG, 10.09.1987 - 12 RK 13/85

    Zweitbeschäftigung

    Auszug aus BSG, 23.02.1988 - 12 RK 43/87
    Sie verstößt aber dennoch nicht gegen das Grundgesetz (Urteil des erkennenden Senats vom 10. September 1987 - 12 RK 13/85 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BSG, 14.09.1978 - 12 RK 57/76

    Grenzschutzbeamter - Versicherungsfreiheit - Berufsförderung -

    Auszug aus BSG, 23.02.1988 - 12 RK 43/87
    Jeder, der auf dem Arbeitsmarkt Geld verdient, hat solidarisch zur Finanzierung der Sozialversicherung beizutragen (vgl zB BSG SozR 2200 § 169 Nr. 6 S 10 unten).
  • BAG, 23.03.1983 - 5 AZR 582/80
    Auszug aus BSG, 23.02.1988 - 12 RK 43/87
    Im übrigen stehen dem Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des BAG Schadensersatzansprüche zu, soweit der Arbeitnehmer ihn sittenwidrig getäuscht hat (BAG AP Nr. 1 zu §§ 393, 395 RVO; BAG 23. März 1983 - 5 AZR 582/80 -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2023 - L 8 BA 194/21

    Jede weitere geringfügige Tätigkeit einer MFA ist voll versicherungspflichtig

    Dies gilt selbst dann, wenn den Arbeitgeber an der Verzögerung der Beitragszahlung mangels Kenntnis von der Aufnahme der weiteren Beschäftigung kein Verschulden trifft (vgl. BSG Urt. v. 10.09.1987 - 12 RK 13/85 - juris Rn. 17, bestätigt durch BVerfG Beschl. v. 21.04.1989 - 1 BvR 1591/87; BSG Urt. v. 23.02.1988 - 12 RK 43/87 - juris Rn. 21 f., bestätigt durch BVerfG Beschl. v. 21.04.1989 - 1 BvR 678/88).

    Um etwaige Härten einer Nachzahlpflicht für den Arbeitgeber zu vermeiden, kommt dem Arbeitgeber im Übrigen ein Fragerecht (und sogar eine Fragepflicht, vgl. § 8 Abs. 3 S. 4 SGB IV) nach anderweitigen Beschäftigungsverhältnissen zu (vgl. BSG Urt. v. 23.02.1988 - 12 RK 43/87; Knispel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl. Stand 02.12.2022, § 8 Rn. 64).

    Grundsätzlich tritt Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI allein und unmittelbar durch die Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ein (vgl. z.B. BSG Urt. v. 23.02.1988 - 12 RK 43/87 - juris Rn. 21; LSG Baden-Württemberg Urt. v. 22.01.2016 - L 4 R 3913/13 - juris Rn. 46; Freudenberg, B+P 2010, S. 207, 209; Stäbler in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, 119. EL Juni 2023, § 8 SGB IV Rn. 41; LSG Bayern Urt. v. 22.10.2008 - L 13 KN 16/08 - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Sie entsteht kraft Gesetzes, unabhängig von der Kenntnis und dem Willen der erfassten Person oder eines Dritten (vgl. BSG Urt. v. 23.02.1988 - 12 RK 43/87 - juris Rn. 21; LSG Bayern Urt. v. 22.10.2008 - L 13 KN 16/08 - juris Rn. 14 m.w.N.); der Begründung durch einen Verwaltungsakt bedarf es nicht; die Verwaltungsentscheidung der Einzugsstelle oder des Rentenversicherungsträgers hat lediglich deklaratorische Wirkung (vgl. LSG Schleswig-Holstein Urt. v. 29.04 2009 - L 5 KR 79/08 - juris Rn. 24).

    Nahe liegt es hier insbesondere, eine förmliche Entscheidung der Einzugsstelle (§ 28i S. 5 SGB IV) zu beantragen (vgl. Knispel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl. Stand 02.12.2022, § 8 Rn. 87; BSG Urt. v. 23.02.1988 - 12 RK 43/87 - juris Rn. 22).

  • BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 12/86

    Haftung des Arbeitnehmer bei Doppelarbeitsverhältnis

    Der Senat nimmt auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 10. September 1987 (- 12 RK 13/85 - NZA 1988, 629) und vom 23. Februar 1988 (- 12 RK 43/87 - DB 1988, 716) Bezug.

    Ob diese Grundsätze dann, wenn ein Arbeitnehmer auf ausdrückliches Befragen des Arbeitgebers bewußt verschweigt, daß er noch eine weitere geringfügige Beschäftigung ausübt, auf einen die Arbeitgeberanteile betreffenden Ersatzanspruch entsprechend anzuwenden wären (dies erwägt BSG Urteil vom 23. Februar 1988 - 12 RK 43/87 - DB 1988, 716), bedarf keiner Entscheidung.

  • LSG Baden-Württemberg, 09.04.2008 - L 5 R 2125/07

    Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen - Zusammenrechnung -

    Das Fragerecht stehe ihm nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23.2.1988, 12 RK 43/87) auch zu, um sich vor Irrtümern über die Versicherungspflicht zu schützen und das Risiko der alleinigen Beitragstragung nach § 28g Satz 2 SGB IV zu begrenzen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2013 - L 8 R 296/10

    Statusfeststellungsverfahren bzgl. einer mündlich vereinbarten selbständigen

    In seiner Entscheidung vom 23.2.1988, 12 RK 43/87 (USK 8804) gehe das BSG sogar soweit, dass derjenige, der Arbeitnehmer im geringfügigen Umfang beschäftige, regelmäßig damit rechnen müsse, dass diese Arbeitnehmer früher oder später daneben weitere Beschäftigungen aufnähmen.
  • LSG Sachsen, 04.03.2014 - L 5 R 425/12

    Sozialversicherungspflicht eines Lastkraftwagenfahrers ohne eigenes Fahrzeug;

    Im Übrigen entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass derjenige, der Arbeitnehmer in geringfügigem Umfang beschäftigt, regelmäßig damit rechnen muss, dass diese Arbeitnehmer früher oder später daneben noch weitere Beschäftigungen aufnehmen (BSG, Urteil vom 23. Februar 1988 - 12 RK 43/87 - JURIS-Dokument, RdNr. 22).
  • LSG Schleswig-Holstein, 10.06.2003 - L 1 KR 83/02

    Rechtmäßigkeit einer Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen ;

    Die Versicherungspflicht trat kraft Gesetzes ein (BSG, Urteil vom 23. Februar 1988, 12 RK 43/87, SozR 2100 § 8 Nr. 5).

    Wenn die Einzugstelle eine Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungs- und Beitragspflicht getroffen hat, kann dieser Bescheid rückwirkend nur noch im Rahmen der §§ 45 und 48 SGB X aufgehoben werden (BSG, Urteil vom 23. Februar 1988, a.a.O.).

  • LSG Sachsen, 30.03.2023 - L 3 AL 11/20
    Dies bedeutet, dass der Beitragsanspruch kraft Gesetzes, unabhängig vom Willen der Beteiligten und auch ohne deren Kenntnis, entsteht (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 1988 - 12 RK 43/87 - SozR 2100 § 8 Nr. 5 = juris Rdnr. 21).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2019 - L 8 BA 75/18

    Unbegründetheit eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des

    Insbesondere ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber über die Tatsachen informiert ist, die die Beitragspflicht begründen (BSG, Urteil v. 23.2.1988, 12 RK 43/87, SozR 2100 § 8 Nr. 5).
  • LSG Sachsen, 06.03.2012 - L 5 KR 152/10

    Sozialversicherungspflicht einer Call-Center-Mitarbeiter im Rahmen eines

    Im Übrigen entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass derjenige, der Arbeitnehmer in geringfügigem Umfang beschäftigt, regelmäßig damit rechnen muss, dass diese Arbeitnehmer früher oder später daneben noch weitere Beschäftigungen aufnehmen (BSG, Urteil vom 23. Februar 1988 - 12 RK 43/87 - JURIS-Dokument, RdNr. 22).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.11.2011 - L 5 R 5703/09
    Mit seiner Entscheidung vom 23.02.1988 - 12 RK 43/87 (USK 8804) - gehe das BSG sogar soweit, dass derjenige, der Arbeitnehmer im geringfügigem Umfang beschäftige, regelmäßig damit rechnen müsse, dass diese Arbeitnehmer früher oder später daneben weitere Beschäftigungen aufnähmen.
  • LSG Sachsen, 17.05.2011 - L 5 R 368/09

    Versicherungspflicht in der Sozialversicherung als abhängig Beschäftigter im

  • OLG Hamm, 01.12.1992 - 15 W 275/92

    Ablehnung der Eintragung einer GmbH bei Vorbelastung des eingezahlten

  • LSG Baden-Württemberg, 19.02.2014 - L 5 R 3851/11
  • SG Aachen, 10.11.2003 - S 4 RA 59/03
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2007 - L 4 KR 125/03
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